Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

 

§1 Vertragsgegenstand

 

Gegenstand des Vertrages ist die mietweise Überlassung eines Fahrzeuges. Es finden die Bestimmungen dieses Vertrages und die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

 

§2 Übernahme und Rückgabe

 

Bei Übernahme hat der Mieter äußerlich feststellbare Schäden am Fahrzeug vor Fahrantritt zu rügen. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug pfleglich zu behandeln und nur nach Maßgabe dieses Vertrages zu benutzen. Der Fahrer des Fahrzeuges muss im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein.

 

Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vollgetankt und besenrein, inklusive gereinigter Küchenzeile, wieder abzugeben. Starke Verunreinigungen werden entsprechend der entstandenen Kosten von der Kaution einbehalten. In dem Fahrzeug ist es untersagt zu rauchen. Bei Nichtbeachtung werden die entstandenen Kosten zur Reinigung von der Kaution einbehalten.

 

Die Rückgabe des Fahrzeuges erfolgt zum im Mietvertrag vereinbarten Zeitpunkt. Wird aufgrund verspäteter Rückgabe eine Anschlussmiete ver- oder behindert, so sind die daraus entstandenen Kosten vom Mieter zu tragen.

 

 

Die Mindestmietdauer beträgt in der Hauptsaison (gemäß Ausweis in der Preisliste) eine Woche (Übernahme und Rückgabe immer freitags), zu allen anderen Zeiten mindestens drei Tage.

 

§3 Vertragswidriger Gebrauch und Führungsberechtigte

 

Die gewerbsmäßige oder entgeltliche Nutzung des Fahrzeuges ist nicht gestattet. Dies gilt auch für die gewerbsmäßige oder entgeltliche Überlassung des Fahrzeuges an Dritte. 

 

Der Mieter und alle angegebenen Fahrer müssen mindestens 25 Jahre alt sein und Ihren Führerschein der Klasse B seit mindestens drei Jahren besitzen.

 

Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und gemäß der Bedienungsanleitung zu gebrauchen.

 

Das Fahrzeug darf nur innerhalb der europäischen Union, mit Ausnahme von Polen, Lettland, Litauen, Estland, Slowakei, Ungarn, Rumänien, Zypern, Tschechien und Bulgarien, sowie in Norwegen, Kroatien und der Schweiz benutzt und im Rahmen der Miete verbracht werden.

 

§4 Preise

 

Es gelten die Preise laut Preisliste inklusive 19% gesetzlicher Mehrwertsteuer. Kosten für Kraftstoff, Maut, Parkgebühren/ Stellplatzgebühren und Strafgebühren sind vom Mieter zu tragen. Der Mieter verpflichtet sich über die Zahlung anfallender Mautgebühren zu informieren und sich entsprechend zu registrieren. Bei Nichteinhaltung wird eine Gebühr von 25 EUR für jede Zahlungsaufforderung erhoben.

 

Mehrkilometer werden entsprechend der aktuellen Preisliste inklusive 19% gesetzlicher Mehrwertsteuer abzüglich der Freikilometer berechnet.

 

Die Mitnahme von Hunden muss vor Buchung schriftlich angefragt werden. Für den Hund wird eine Gebühr von 50 EUR berechnet.

 

§5 Zahlung

 

Mit der Buchung ist eine Anzahlung in Höhe von 30% per Überweisung fällig. Die Restzahlung von 70% ist drei Wochen vor Mietbeginn zu überweisen.

 

Mit dem Erhalt der Buchungsbestätigung ist die Mietbuchung verbindlich und gilt als fest gebucht. Der Kunde erkennt der schriftlichen Bestätigung des Angebotes die allgemeinen Geschäftsbedingungen an.

 

§6 Stornierung

 

Bei Rücktritt vom Mietvertrag ist der Mietpreis mit folgenden Anteilen zu zahlen:

 

Für Stornierungen bis 40 Tage vor Mietbeginn berechnen wir 30% des Mietpreises, bis 30 Tage vor Mietbeginn 50%, bis 10 Tage vor Mietbeginn 80% und weniger als 10 Tage vor Mietbeginn 100%. Bei Nichtantritt der Miete zum vereinbarten Mietbeginn steht dem Vermieter 100% des vereinbarten Mietpreises zu.

 

Stornierungen bedingen immer der Schriftform.

 

§7 Kaution

 

Bei Mietantritt ist eine Kaution in Höhe von 1.000 EUR in Bar zu zahlen. Bei Rückgabe, frei von Schäden und besenrein inklusive sämtlichen Zubehör, erfolgt die vollständige Auszahlung der hinterlegten Kaution. Die Rückzahlung der Kaution befreit den Mieter nicht von der Haftung verdeckter Mängel oder Beschädigungen.

 

§8 Haftung des Mieters

 

Der Mieter haftet für Schäden, die durch vertragswidrigen Gebrauch, Vorsatz oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden und solche, die nicht durch die Kaskoversicherung gedeckt sind. 

 

§9 Schadensmeldung und Schadensabwicklung

 

Werden während der Mietdauer bei dem betrieb des Fahrzeuges Personen verletzt oder getötet, oder Sachen beschädigt oder vernichtet (Haftpflicht), so hat der Mieter dies unverzüglich der Firma zu melden, und zwar auch dann, wenn er glauben sollte, dass dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen ein Schadenersatzanspruch gegen den Halter oder Fahrer des Fahrzeuges nicht zusteht. Ebenfalls zu melden ist, wenn das überlassene Fahrzeug selbst oder seine unter Verschluß verwahrten oder an ihm befestigten Teile beschädigt, zerstört oder verloren werden (Kasko).

Aus der Schadensmeldung an den Vermieter müssen insbesondere ersichtlich sein:

-      Der Tag und die Uhrzeit des Unfalles

-      Der Schadenort

-      Die Anschrift des Fahrers des überlassenen Fahrzeuges sowie die Daten des Führerscheins

-      Die Anschrift des etwaigen Schadensgegners und das Kennzeichen seines Fahrzeuges

-      Eine genaue Beschreibung des Schadenherganges ggf. mit Skizze

-      Ob und durch welche Stelle ein Polizeiprotokoll gefertigt wurde

-      Wer als Augenzeuge in Betracht kommt

-      Der Schadensumfang

 

Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden, die er oder der jeweilige Fahrer des Fahrzeuges grob verschuldet hat. Der Mieter hat bei etwaigen Schäden am Fahrzeug unverzüglich den Vermieter oder nach Rücksprache die nächstliegende Mercedes-Benz Vertragswerkstatt aufzusuchen und den Schaden dort beseitigen zu lassen. Bei Schäden mit einer Reparatur von mehr als 1.000 EUR darf erst nach Zustimmung durch den Vermieter mit der Reparatur begonnen werden. In Kaskofällen wickelt die Firma den Schaden unmittelbar mit dem Versicherer ab. Eine nachträgliche Inanspruchnahme des Mieters durch den Vermieter oder dessen Kaskoversicherer bei groben Verschulden bleibt unberührt. 

Fälle, in den der Versicherer zwar regulieren muss, jedoch auf Grund gesetzlicher Bestimmungen Rückgriff gegen den Mieter oder seinen Fahrer nehmen kann, berühren den Vermieter nicht.

 

§10 Versicherungsschutz

 

Das Fahrzeug ist Haftpflicht versichert mit einer pauschalen Versicherungssumme von 100 Mio. EUR sowie Vollkasko versichert mit einer Versicherungssumme von 5 Mio. EUR. Es besteht kein Vollkaskoschutz bei vertragswidrigem Gebrauch oder grober Fahrlässigkeit. Die vom Mieter zu tragende Selbstbeteiligung beträgt 2.000 EUR bei Vollkaskoschäden und 1.000 EUR bei Teilkaskoschäden.

 

§11 Allgemeine Bestimmungen

 

Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsveränderungen. Eventuelle steuerliche Auswirkungen der Fahrzeugüberlassung für den Mieter wird dieser beachten. Für sämtliche Ansprüche aus diesem Vertrag ist ausschließlich Gerichtsstand der Vermieter, sofern der Mieter Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

 

 

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